Anstellung

Sie möchten nicht mit einer eigenen Praxis in Berufsleben starten. Sie arbeiten im Team ohne finanzielles Risiko und nutzen flexible Arbeitszeiten.

Niederlassung bedeutet nicht unbedingt eine eigene Praxis, die mit hohen Investitionskosten verbunden ist: Auch als angestellter Arzt oder Ärztin kann man in der Niederlassung arbeiten, ohne das finanzielle Risiko und die organisatorische Last allein tragen zu müssen.

Eine Anstellung in der Niederlassung kann in einer Vertragsarztpraxis, einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Job-Sharing-Gemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfolgen.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen eine patientenorientierte Versorgung aus einer Hand ermöglichen. In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden. > weitere InfosBeim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Dieses ist die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Die Ärzte nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. > weitere Infos

Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) versteckt sich die alte Gemeinschaftspraxis. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat hier die Bezeichnungen vereinheitlicht. Es hat aber - zusammen mit anderen Reformen - auch neue Möglichkeiten geschaffen. > weitere Infos

Wer sich niederlässt, muss auch nicht zwangsläufig in Vollzeit arbeiten. Insbesondere für Eltern bieten die Anstellungsmodelle eine angenehme Lösung, Familie und Beruf gut miteinander zu vereinbaren. Man kann zum Beispiel eine Teilzulassung beantragen. Dann reduziert sich die vorgeschriebene Mindestsprechstundenzeit von 20 auf 10 Stunden. Die freie Zeit kann man in Freizeit und Familie investieren oder sich halbtags im Krankenhaus anstellen lassen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern bietet Elternzeitmodelle, die auf die Bedürfnisse von jungen Eltern zugeschnitten sind, um jungen Ärztinnen und Ärzten die Teilnahme an der ambulanten Versorgung zu erleichtern.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können sich nach der Geburt eines Kindes bis zu drei Jahre lang in ihrer Praxis vertreten lassen, ohne ihre Zulassung zu verlieren. In Ausnahmefällen ist der 3-Jahres-Zeitraum um weitere zwölf Monate, in Einzelfällen auch noch darüber hinaus, verlängerbar. Als Ärztin gibt es zum Beipiel auch die Möglichkeit, sich bei Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes von diesem Dienst befreien zu lassen. Eine Befreiung vom Bereitschafsdienst ab dem Zeitpunkt der Geburt können auch Väter beantragen.

Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen gern beratend zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Anstellung in einem MVZ oder einer Praxis in Ihrer Wunschregion im Landkreis Miltenberg. Nutzen Sie dafür auch unsere Stellenbörse.

Ansprechpartner und Mentoren

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